1. Geltungsbereich
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden Auftrag, auch für künftige Lieferungen, insbesondere Nachlieferungen, selbst wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Für die
beiderseitigen Vertragspflichten, insbesondere den Umfang der Lieferung, ist nur der schriftliche Kaufvertrag maßgebend. Entgegenstehende Einkaufbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit
Unserer schriftlichen Zustimmung; Stillschweigen gilt nicht als Genehmigung. Alle mündlichen, telefonischen, fernschriftlichen Abmachungen, zusätzlich Abreden, Zusagen und Zusicherungen, spätere
Abänderungen des Vertrages durch Außendienstmitarbeiter bzw. des Verkäufers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen und von uns bestätigt sind.
2. Angebot
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und andere unterlagen behält sich der Verkäufer; Eigentum- und Urherberrechte
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Preise
Die von uns angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung, ohne Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe hinzutritt und ohne den Abzug von Skonto und Sonstigen
Nachlässen. Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung muss vereinbart sein. Falls nicht, gilt ab Werk ausschließlich Verpackung. Wird die Verpackung nicht gesondert berechnet, so wir eine
Verpackungsrückvergütung bzw. Rücknahme ausgeschlossen.
4. Zahlung
Die Rechnung des Verkäufers ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen an Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Vereinbarung über Ratenzahlung
gilt als Stundung des gesamten Kaufpreises. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst an die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Ablehnung von Schecks und
Wechsel behält sich der Verkäufer vor. Die Ware bzw. Leistung gilt als bezahlt, wenn der Scheck eingelöst bzw. der Wechsel am Fälligkeitsdatum bezahlt wurde. Diskont- und Wechselspesen gehen zu
lasten des Käufers. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt werden und unstreitig sind. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten, Zinssatzes
für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringe Belastung nachweist.
5. Lieferzeit
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist mit der Absendung und Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zusätzlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug
befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehend Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei den der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Der Verkäufer ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschuldung des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Gefahrtragungspflicht des Verkäufers ist auf die Gefahren beschränkt, de sich nach den normalen TBA- Bedingungen versicherbar sind. Darüber hinausgehende Gefahren trägt der Käufer vom Zeitpunkt der Konkretisierung der Ware an.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand gegen den Käufer
zustehen, werden dem Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die der Verkäufer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
´Die Ware verbleibt im Eigentum des Verkäufers.
8. Haftung
Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die mit seinen Beleuchtungskörpern ausgeleuchtete Ware hierdurch keine Änderung erfährt, insbesondere also farbecht ist. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte ausgenommen Leuchtmittel, frei von Fabrikations- und Materialmängel sind; die Gewährleistung beträgt die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Ablieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritten unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablieferungsdatum. Im Fall einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Käufer nach seiner Wahl, dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließend Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird.
b) Der Verkäufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.